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Diese Seite enthält in alphabetischer Reihenfolge Stichworte zu unseren Verwaltungstleistungen.
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Staatliche Auszeichnung; Einreichung einer Anregung
Hinweis:
die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Presse, Öffentlichkeitsarbeit, Ehrenamt
Stabsfunktion 1.1
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77260
Fax: 08151 148-11250
E-Mail: presse@LRA-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/SF1_1
Zimmer: OG.108
Stabsfunktion 1.1 Presse, Öffentlichkeitsarbeit, Ehrenamt
Fachstelle Ehrenamt + Engagement
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77392
Fax: 08151 148-11392
Zimmer: OG.111
Der Bayerische Ministerpräsident und der Bundespräsident verleihen Orden und Ehrenzeichen; weitere staatliche Ehrungen verleihen die jeweils zuständigen Ressortminister. Jedermann kann die Verleihung einer Auszeichnung an eine andere Person anregen.
Wenn einer Bürgerin oder einem Bürger verdiente Frauen oder verdiente Männer bekannt sind, die für einen Orden, eine Ehrung oder sonstigen Auszeichnung der Bundesrepublik Deutschland und/oder des Freistaats Bayern angeregt werden sollen, genügt grundsätzlich ein formloses Schreiben an die Bayerische Staatskanzlei, ein Staatsministerium, eine Regierung oder eine Kreisverwaltungsbehörde. In dem Schreiben sollten zu der Person, die angeregt werden soll, folgende Angaben enthalten sein:
- Vorname und Familienname (ggf. auch abweichender Geburtsname),
- Wohnanschrift,
- Geburtsdatum,
- Darstellung von Art und Umfang der besonderen Verdienste, wenn möglich chronologisch,
- gegebenenfalls Referenzpersonen oder Organisationen, die zu den Verdiensten des/r Angeregten gegenüber den mit der Bearbeitung befassten Behörden Stellung nehmen können.
Für Ordensanregungen kann auch das Formblatt, zu finden unter "Formulare", ausgefüllt übermittelt werden.
Informationen zu den einzelnen Auszeichnungen des Bayerischen Ministerpräsidenten (z. B. zum Bayerischen Maximiliansorden für Wissenschaft und Kunst, zum Bayerischen Verdienstorden, zum Ehrenzeichen des Bayerischen Ministerpräsidenten für Verdienste von im Ehrenamt tätigen Frauen und Männern, zu den Auszeichnungen zur Rettung von Menschen) und des Bundespräsidenten (z. B. zum Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland) finden Sie unter "Weiterführende Links".
Die Voraussetzungen für die Verleihung variieren je nach Auszeichnung. Die einzelnen Voraussetzungen finden Sie unter "Weiterführende Links" sowie unter "Rechtsgrundlagen".
- Bayerische Orden und Ehrenzeichen
Bayerischer Maximiliansorden, Bayerischer Verdienstorden, Ehrenzeichen für Verdienste im Ehrenamt, Auszeichnungen für die Rettung von Menschen und Europa-Medaille - Orden und Ehrungen der Bundesrepublik Deutschland
Das Verfahren ist streng vertraulich.
Die Ordensanregungen werden von verschiedenen Behörden geprüft. In der Regel sind die Kreisverwaltungsbehörden für die erste Prüfung zur Verleihung von Orden, Ehrungen und sonstigen Auszeichnungen der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern zuständig. Anschließend erfolgt die Prüfung der Verdienste und der Ordenswürdigkeit der angeregten Person durch die zuständige Regierung und ggf. das zuständige Ministerium.
Der Bayerische Ministerpräsident und der Bundespräsident stützen ihre Entscheidungen grundsätzlich auf die Prüfungsergebnisse und Anträge.
- Die reine Erfüllung von Berufspflichten bzw. die tadelsfreie Erfüllung von Dienstpflichten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder die Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten allein genügt nicht für eine Verleihung.
Die ehrenamtliche Tätigkeit muss unter Zurückstellung eigener Interessen längere Zeit mit großem persönlichen Einsatz ausgeübt worden sein. - Aus Gründen der Vertraulichkeit und um keine falschen Erwartungen zu wecken, soll der Vorgeschlagene nicht in die Anregung einbezogen werden.
- Es können nur Einzelpersonen vorgeschlagen werden, Ehrungen von Gruppen sind nicht möglich.
- Für die Auszeichnung von Verdiensten mit einem Orden muss eine gewisse zeitliche Nähe gegeben sein, d. h. die erbrachten Verdienste dürfen grundsätzlich nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
- Zur Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen des Bayerischen Ministerpräsidenten für Verdienste von im Ehrenamt tätigen Frauen und Männern sind mindestens 15 Jahre herausragendes ehrenamtliches Engagement gesetzlich vorgeschrieben.
- Wer seine eigene Auszeichnung anregt, kann nach dem Ordensrecht nicht mit einer Verleihung eines Ordens rechnen.
- Orden werden in der Regel nicht posthum verliehen.
(Ausnahme: Bayerische Rettungsmedaille) - Es gibt keinen Anspruch auf die Verleihung einer staatlichen Auszeichnung.
- Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
- Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz über den Bayerischen Maximiliansorden für Wissenschaft und Kunst
- Gesetz über den Bayerischen Verdienstorden
- Gesetz über das Ehrenzeichen des Bayerischen Ministerpräsidenten für Verdienste von im Ehrenamt tätigen Frauen und Männern
- Gesetz über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
- Verleihung einer Medaille für besondere Verdienste um den Freistaat Bayern in Europa und der Welt
Bis zur abschließenden Beurteilung eines Ordensvorganges kann erfahrungsgemäß ein längerer, nicht eingrenzbarer Zeitraum vergehen, weil zahlreiche Stellen einzuschalten sind, um eine breite Informationsbasis für die Entscheidung zu gewinnen.
Stand: 25.01.2021